Eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige erhalten auf Antrag die Versicherten,
die das 60. Lebensjahr vollendet
und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben,
sowie bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr beziehungsweise in nur in begrenztem Umfang ausüben.
Für nach dem 31.12.1940 geborene Versicherte wird diese Altersgrenze von 60 Jahren jedoch seit dem 01.01.2001 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben; der vorzeitige Bezug der Altersrente vom 60. Lebensjahr an ist weiterhin möglich, allerdings mit Rentenabschlägen !
Eine Vertrauensschutzregelung besteht jedoch unter anderem für Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs - oder erwerbsunfähig waren. Diese Versicherte sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen.
In Ihrem Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) können Sie angeben, ob Sie gegebenenfalls eine - rückwirkende - Feststellung auf diesen Stichtag 16.11.2000 geltend machen wollen.