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Parkerleichterungen
für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.

Seit dem 01. Mai 2001 gibt es auch in Baden-Württemberg Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Aufgrund der bisher sehr restriktiven Regelung kommen nun deutlich mehr Personen in den Genuss von Parkerleichterungen.

Anträge auf Parkerleichterung sind bei der jeweils zuständigen Straßenkehrsbehörde der Gemeinden, Städte oder der Kreise zu stellen.

1. Rechte.

Personen, denen die oben erwähnte Parkerleichterung eingeräumt wird, dürfen:

Die Genehmigung gilt unter der Bedingung, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Bei Vorliegen der nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen wird auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Eine in Baden-Württemberg erteilte Ausnahmegenehmigung wird auch in den Bundesländern Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen anerkannt.


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2. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen.

Eine Ausnahmegenehmigung erhalten auf Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde:



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