[ nach oben [Pos1]]
Parkerleichterungen
.
Seit dem 01. Mai 2001 gibt es auch in Baden-Württemberg Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.
Aufgrund der bisher sehr restriktiven Regelung kommen nun deutlich mehr Personen in den Genuss von Parkerleichterungen.
Anträge auf Parkerleichterung sind bei der jeweils zuständigen
Straßenkehrsbehörde der Gemeinden, Städte oder der Kreise zu stellen.
1. Rechte.
Personen, denen die oben erwähnte Parkerleichterung eingeräumt wird, dürfen:
- im eingeschränkten Halteverbot und im Zonenhaltverbot bis zu 3 Stunden parken.
- im Bereich eines Zonenhaltverbots, die zugelassene Parkdauer überschreiten.
- an Stellen, die durch die Zeichen
Parkplatz
oder Parken auf Gehwegen
gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken.
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeit verboten ist, während der Ladezeit parken.
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken.
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden parken.
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.
Die Genehmigung gilt unter der Bedingung, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige
Parkzeit beträgt 24 Stunden. Bei Vorliegen der nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen wird auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Eine in Baden-Württemberg erteilte Ausnahmegenehmigung wird auch in den Bundesländern Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen anerkannt.
nach oben
2. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen.
Eine Ausnahmegenehmigung erhalten auf Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren
Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad
der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig
einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen
des Herzens und der Atmungsorgane.
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder
Colitis ulcerosa leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- schwerbehinderte Menschen, mit künstlichem Darmausgang und
zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein
GdB von wenigstens 70 vorliegt.