Fritz L. wurde auf dem Nachhauseweg abends von Skin-Heads angepöbelt und grundlos niedergeschlagen. Auf dem Boden liegend wurde noch mit Springerstiefeln auf seinen Kopf getreten. Fritz L. erlitt eine Verletzung des linken Augapfels; dies führte zum Verlust der Sehkraft des linken Auges.
Die Täter konnten unerkannt entkommen.
Von der Polizei erhielt Fritz L. den Hinweis, dass beim Versorgungsamt unschuldig gewordene Opfer von Gewalttaten entschädigt werden. Fritz L. stellte daraufhin beim Versorgungsamt einen entsprechenden Antrag.
Die Prüfung beim Versorgungsamt hat ergeben, dass Fritz L. Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist.
Bezüglich der erlittenen Gesundheitsstörung Erblindung des linken Auges
, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. zu bewerten ist, erhält Fritz L. eine (lebenslange) Grundrente in Höhe von monatlich derzeit 115 Euro.
Gabi D. wurde von ihrem alkoholisierten Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung mit einem hölzernen Schlagstock niedergeschlagen und bewusstlos liegengelassen. Gabi D. erlitt hierdurch lebensgefährliche Verletzungen unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades.
Durch diesen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff
hat Gabi D. eine Hirnschädigung erlitten.
Diese Schädigungsfolge ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. zu bewerten.
Gabi D. ist pflegebedürftig; sie muss rund um die Uhr gepflegt werden, da geeignete Pflege nicht sichergestellt werden kann.
Nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz sind folgende Leistungen zu erbringen:
Gisela F. wurde nachts schlafend von ihrem Vermieter, der in ihre Wohnung eingebrochen war, überfallen und im Schlafzimmer vergewaltigt. Sie erlitt aufgrund dieses Vorkommnisses eine psychische Störung. So ist sie seit diesem Vorfall nachts von Ängsten geplagt, schläft nur bei Licht und kann ihr Schlafzimmer nicht mehr betreten.
Auf Antrag nach dem OEG stellte das Versorgungsamt für die Dauer von 2 Jahren fest, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Ihre Erwerbsfähigkeit ist um 30 v.H. gemindert. Sie erhält eine monatliche Grundrente in Höhe von 115 Euro. Außerdem werden die Kosten der langdauernden psychotherapeutischen Behandlung durch einen nicht kassenärztlich zugelassenen Therapeuten einer Selbsthilfeeinrichtung vom Versorgungsamt übernommen, weil die gesetzlich Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt.
Dieter D., Student der Rechtswissenschaft im 1. Semester, sollte später die Anwaltskanzlei seines Vaters übernehmen. Auf dem Weg nach Hause wurde er abends überfallen und ausgeraubt. Dabei erlitt er außerdem durch einen unglücklichen Sturz auf den Kopf eine bleibende Hirnleistungsstörung.
Auf Antrag erhält er seitdem eine monatliche Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H.. Außerdem hat er einen dauerhaften Erwerbsausfallschaden, da er heute als Bürogehilfe arbeitet und nicht -wie vorgesehen- als Rechtsanwalt.
Dieser Erwerbsausfallschaden wird sich im Rentenalter fortsetzen, weil er geringere Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Das Versorgungsamt zahlt als Berufsschadensausgleich 42,5 % des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlichen heutigen Einkommen als Bürogehilfen und dem fiktiven Einkommen eines Rechtsanwaltes. Er verfügt damit heute über ein mittleres Einkommen und nicht nur über das tatsächlich erzielte untere Einkommen eines Bürogehilfen. Im Rentenalter wird die Minderung des Renteneinkommens ebenso ausgeglichen.
Der indische Staatsangehörige Singh wurde durch Messerstiche umgebracht. Hintergrund dieser Tat waren rassistische Motive.
Seine deutsche Ehefrau und seine beiden ehelichen Kinder erhalten auf Antrag monatliche Hinterbliebenenrenten: