Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft
in Abgeltung eines besonderen Opfers einzustehen hat, hat ein Recht auf soziale Entschädigung.
Dieser heute ausnahmlos anerkannte Grundsatz hat auch im Infektionsschutzgesetz seine Bestätigung gefunden. Mit dem Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes am 01.01.1962 wurde eine gesetzliche Entschädigungspflicht bei Impfschäden eingeführt.
Mit dem 2. Änderungsgesetz zum Bundesseuchengesetz vom 25.08.1971 hat der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch an die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angelehnt und die Zuständigkeit für diesen Anspruch auf die Versorgungsämter übertragen.
Wer einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Durch den Bundestag wurde im Juli 2000 das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Ab 1.Januar 2001 sind die Vorschriften des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzuwenden.
Die bis dahin geltenden Vorschriften des Bundesseuchengesetzes wurden weitgehend durch die §§ 60 - 68 Infektionsschutzgesetz ersetzt.
Im sprachlichen Begriff der Impfung ist sowohl der technische Vorgang des Einbringens des Impfstoffs in den Körper als auch
der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die Immunisierung gegen Infektionen enthalten.
Das komplette Infektionsschutzgesetz können sie hier
IfSGStand03.pdf herunterladen.