Der Ausweis des Versorgungsamtes dient zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und gegebenenfalls weiterer gesundheitlicher Merkmale (zum Beispiel: gegenüber Arbeitgeber, Arbeitsamt, Integrationsamt, Finanzamt).
Mit Hilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- unter anderem Recht auf bevorzugte Einstellung, Kündigungsschutz, berufliche Förderung, Zusatzurlaub, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Nachteilsausgleiche, die Ihnen nach anderen Vorschriften zustehen, in Anspruch nehmen.
Näheres über das Feststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- enthält ein Merkblatt, das Sie herunterladen können oder Versorgungsamt erhalten.
Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- selbst nicht hergeleitet werden.
Der Ausweis enthält unter anderem das Datum, an dem Ihr Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist. Von diesem Datum an gilt die Schwerbehinderteneigenschaft im Regelfall als nachgewiesen. Sofern ein besonderes Interesse daran besteht, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, werden die entsprechenden Feststellungen auf Antrag zusätzlich vom Versorgungsamt getroffen. Letzteres jedoch nur insoweit, als sich der oder die Nachteilsausgleiche rückwirkend realisieren lassen.
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können (Merkzeichen G), ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Schwerbehinderte Menschen, die dieses Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Regelfall ein Eigenanteil von jährlich 60 Euro oder 30 Euro(€) für ein halbes Jahr zu leisten. Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen und für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen, sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellter behinderten Menschen (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke unentgeltlich.
Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Der schwerbehinderte Mensch muß also entscheiden, ob er die unentgeltliche Beförderung oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht.
Hilflose, Blinde und außergewöhnlich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit; daneben kann dieser Personenkreis auch die unentgeltliche Beförderung beanspruchen (mit Beiblatt und Wertmarke, die bei außergewöhnlich Gehbehinderten in der Regel kostenpflichtig ist).
Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- selbst nicht hergeleitet werden.
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruchnehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.
Schwerbehinderte Menschen, die dieses Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Regelfall ein Eigenanteil von jährlich 60 € oder 30 € für in halbes Jahr zu leisten.
Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen und für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen, sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellter behinderten Menschen (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke unentgeltlich.
Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Der schwerbehinderte Mensch muss also wählen, ob er die unentgeltliche Beförderung oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht.
Hilflose, Blinde und außergewöhnlich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit; daneben kann dieser Personenkreis auch die unentgeltliche Beförderung beanspruchen (mit Beiblatt und Wertmarke, die bei außergewöhnlich Gehbehinderten in der Regel kostenpflichtig ist).
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB IX vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 60 SGB IX auf ihren Antrag vom Arbeitsamt schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die GleichstelIung einen geeigneten Arbeitsplatz § 73 Absatz 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Gleichstellung erfolgt durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt. Den Antrag müssen Sie unmittelbar beim Arbeitsamt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des sonstigen Bescheides über die Höhe des Grades der MdE beziehungsweise der Behinderung stellen.
Schwerbehinderte Menschen sind Personen
Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. Sie können den Antrag auch formlos stellen und erhalten dann das Antragsformblatt zugesandt.
Bitte füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus; wenn Sie es wünschen, ist ihnen das Versorgungsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt dabei behilflich.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens selbst erheblich beitragen, wenn Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen, wie zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde beifügen, soweit sie die Behinderungen betreffen. Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.
Sollten die medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenfalls schriftlich zur Untersuchung eingeladen.
Das Versorgungsamt ist bestrebt, über Ihren Antrag alsbald zu entscheiden. Die Zahl der eingehenden Anträge ist jedoch so groß, dass eine Bearbeitungsdauer von einigen Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Das Versorgungsamt bleibt aber bemüht, die Wartezeiten abzukürzen und bittet schon jetzt um Ihr Verständnis für etwaige unvermeidliche Verzögerungen.
Sofern besondere Umstände (zum Beispiel: Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, werden Sie gebeten, dies unverzüglich mitzuteilen. Dann kann die Bearbeitung Ihres Antrages vorgezogen werden kann.
Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt hat auf Antrag
Es erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale angegeben werden, und zwar auch dann wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
Eine solche Feststellung wird nicht getroffen, wenn die Behinderungen und der GdB (die MdE) bereits in einem Rentenbescheid oder dergleichen festgestellt worden sind (zum Beispiel: Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamtes; nicht aber Bescheide der Träger der Rentenversicherung über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente). Es sei denn, daß Sie weitere Behinderungen oder sonst ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend machen oder die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale beantragen.
Beträgt der im Bescheid des Versorgungsamtes beziehungsweise der anderen Stelle festgestellte GdB mindestens 50, so stellt Ihnen das Versorgungsamt einen Ausweis mit Lichtbild über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die weiteren gesundheitlichen Merkmale aus.
Antragsformulare können Sie in Kürze herunterladen oder beim Versorgungsamt und in den Rathäusern mitnehmen.
Füllen Sie den Vordruck vollständig aus, vergessen Sie keinesfalls Ihre Unterschrift. Tragen Sie alle Behinderungen ein, die Sie geltend machen wollen. Geben Sie insbesondere alle behandelnden ärzte sowie Krankenhäuser mit genauem Aufenthaltsdatum und Kuranstalten an.
Wenn Sie ärztliche Berichte, die Ihnen vorliegen, (gegebenenfalls in Kopie) beifügen, können Sie die Verfahrensdauer verkürzen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich von Ihren Ärzten gezielt Atteste ausstellen lassen, dadurch können Ihnen unnötige Kosten entstehen !
In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, bei uns einen Neufeststellungsantrag zu stellen.
Der Antrag kann nur schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Das entsprechende Antragsformular können Sie per Post oder Fax an Ihr zuständiges Versorgungsamt senden oder persönlich während der Sprechzeiten im Versorgungsamt abgeben. Eine Antragstellung per Email ist derzeit noch nicht möglich.
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, wie vollständig Sie Ihre Angaben im Antrag gemacht haben und wie schnell die von Ihnen angegeben Ärzte, Krankenhäuser auf unsere Befundanforderung antworten. Nach Eingang sind die ärztlichen Befundberichte unter Beteiligung eines Gutachters auszuwerten; erst dann kann ein Bescheid erteilt werden. Die Zahl der eingehenden Anträge ist jedoch so groß, dass eine Bearbeitungsdauer von einigen Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Eilbedürftigkeit (zum Beispiel: wegen eines Rentenverfahrens) bemühen wir uns um eine bevorzugte Erledigung, doch wird die Bearbeitungszeit nicht nur von uns bestimmt.
Das Beiblatt wird spätestens drei Wochen nach Geldeingang zugestellt.
Schwerbehinderte Menschen, denen von der zuständigen Ortsbehörde ein besonderer Parkausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol
erteilt wurde. Voraussetzung ist die Feststellung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) durch das Versorgungsamt. Zeitlich befristete Ausnahmen sind nach Absprache mit der Ortsbehörde/Straßenverkehrsämter im Einzelfall möglich.
Es ist nicht erforderlich, dass Sie einen Neufeststellungsantrag stellen ! Sie erhalten rechtzeitig vor Ablauf ein Schreiben, mit dem Sie die Gültigkeit bei Ihrer zuständigen Ortsbehörde oder beim Versorgungsamt verlängern lassen können.
Hinweis: Wenn die Gültigkeit bereits zwei Mal verlängert wurde, muss vom Versorgungsamt selbst ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Sie müssen dazu den bisherigen Ausweis und ein neues Passbild einsenden oder vorlegen.
Die Gültigkeit endet immer am Ende des eingestempelten Monats, in diesem Fall also am 31. März 2002.
Sie können ein Passbild per Post zusammen mit einer kurzen Erklärung über den Verlust des bisherigen Ausweises einsenden. Bei Diebstahl oder Raub legen Sie bitte eine Kopie der Bescheinigung über abhandengekommene Ausweispapiere bei.
Wenn Sie beim Versorgungsamt oder den auswärtigen Sprechtagen persönlich vorbeikommen, müssen Sie lediglich ein Passbild vorlegen. Wurde Ihnen der Ausweis gestohlen oder geraubt, bringen Sie bitte zusätzlich die polizeiliche Bescheinigung mit.
Den Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung nimmt Ihre zuständige Ortsbehörde entgegen. Der Telekom-Sozialtarif ist bei einer Niederlassung der Deutschen Telekom zu beantragen. Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt in der Regel mit dem Antragsmonat.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem bereitstehenden
Merkblatt Feststellungsverfahren nach dem Behindertenrecht
.
Sollten dennoch Fragen offen bleiben, so können Sie sich selbstverständlich auch per Mail an uns wenden.
Widersprüche und Klagen werden von den Rechtsmittelabteilungen des Landesversorgungsamtes bei dem jeweils für Sie zuständigen Versorgungsamt bearbeitet.