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Das Häftlingshilfegesetz (HHG).

Zum Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts gehören auch die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes und die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

Beide Gesetze befassen sich mit der Entschädigung von Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig individuelles Unrecht erleiden mussten.

Das Häftlingshilfegesetz und das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, die sich jedoch zum Teil überschneiden.

Das Häftlingshilfegesetz leistet Entschädigung (nur) bei gesundheitlichen Schädigungen infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der (ehemaligen) Sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise DDR oder in anderen Ostgebieten (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz).

Das Häftlingshilfegesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung schon am 06.08.1955 in Kraft getreten.

Mit dem Einigungsvertrag ist das Häftlingshilfegesetz auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in erster Linie der Personenkreis der ehemaligen Sowjetzonenhäftlinge erfasst werden, die aus politischen Gründen vielfach deswegen verurteilt worden waren, weil sie als Klassenfeind galten oder für den Aufbau des Sozialismus als hinderlich erschienen. Es wurden aber auch diejenigen erfasst, die wegen politischen Widerstandes oder wegen der Wahrnehmung von Grundrechten (zum Beispiel: Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit) in Gewahrsam genommen worden waren.

Eingeschlossen waren auch die Gewahrsamsnahmen und Verschleppungen, die kurz vor Kriegsende oder in der unmittelbaren Nachkriegszeit allein der Bestrafung und der Verfolgung deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger diente. Die Gewahrsamnahme muss nach der Besetzung des Aufenthaltsorts oder nach dem 8. Mai 1945 erfolgt sein.

 


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