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Das sozialgerichtliche Verfahren (SGG).

Wenn Sie auch mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben.

Übersicht:

  1. Allgemeines zum Gerichtsverfahren.
  2. Welche Rechtsbehelfe gibt es ?
  3. Wichtige Begriffe.
  1. Allgemeines zum Gerichtsverfahren:

    • Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Falls die Inanspruchnahme von Bevollmächtigten erforderlich sein sollte, kann bei Bedürftigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht gestellt werden.
    • Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
    • In einfach gelagerten Fällen kann das Gericht nach entsprechender Anhörung der Parteien schriftlich durch Gerichtsbescheid entscheiden.
    • Mündliche Verhandlungen in Klageverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber von beiden Parteien verzichtet werden.
    • Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wird das Urteil am Ende der Verhandlung nach Beratung des Gerichts verkündet.
    • Beendigungsmöglichkeiten des Klageverfahrens:
      • Urteil

        durch das Gericht (Kläger muss nichts mehr tun).

      • Anerkenntnis:

        der Beklagte anerkennt den Klageanspruch umfassend, weil dieser nach der durchgeführten Beweiserhebung als zutreffend erkannt wird.

      • Vergleich:

        die Parteien einigen sich im Verfahren auf einen bestimmten GdB von 20; mit dem Widerspruch werden neue Unterlagen eingereicht, die eine Feststellung eines GdB zur Erledigung des Rechtsstreites, der nicht dem vollen Klageantrag entspricht.

      • Klagerücknahme:

        Kläger erkennt die Aussichtslosigkeit seines Begehrens und beendet das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht. In allen Fällen (außer Urteil) muss der Kläger gegenüber dem Gericht eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. In der mündlichen Verhandlung wird diese ins Protokoll aufgenommen.


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  2. Welche Rechtsbehelfe gibt es ?

    • Widerspruch:

      Verwaltungsverfahren bei der nächsthöheren Behörde (Landesversorgungsamt), bei jedem Versorgungsamt ist eine Widerspruchsabteilung des Landesversorgungsamtes eingerichtet.

    • Klage:

      Gerichtsverfahren beim zuständigen Sozialgericht.

    • Berufung:

      Gerichtsverfahren beim Landessozialgericht in Stuttgart.

    • Revision:

      Gerichtsverfahren beim Bundessozialgericht in Kassel, das nur sehr eingeschränkt möglich ist.

      Wenn vom Landessozialgericht im Urteil zugelassen, besteht die Möglichkeit der Revision zum Bundessozialgericht: Wenn nicht zugelassen, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

      Bitte beachten: Es herrscht Anwaltszwang !

      Auch hier ist auf Antrag Prozesskostenhilfe möglich.


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  3. Wichtige Begriffe:

    • Vollabhilfe und Teilabhilfe

      Wird dem Antrag aufgrund des eingelegten Widerspruches in vollem Umfang durch das Versorgungsamt entsprochen, spricht man von einer Vollabhilfe.

      Wenn der eingelegte Widerspruch teilweise begründet ist, kann das Versorgungsamt dem Widerspruch insoweit abhelfen.

      Beispiele für eine Abhilfe:

      • Antrag auf Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung: 50); festgestellt in dem angegriffenen Bescheid ist ein GdB von 20; mit dem Widerspruch werden neue Unterlagen eingereicht, die eine Feststellung eines GdB mit 30 ermöglichen.
      • Teilabhilfebescheid mit Anfrage, ob Widerspruch erledigt ist.
        • Wenn ja,

          dann ist das Verfahren zu Ende,

        • Wenn nein,

          dann wird der Bescheid Gegenstand des laufenden Verfahrens und muss nicht gesondert angefochten werden.

    • Herabsetzungsbescheid (Neufeststellungsbescheid)

      Die Herabsetzung des Grades der Behinderung erfolgt in der Regel wegen einer festgesetzten Nachuntersuchung bei vorhersehbarer Besserung oder im Rahmen eines Neufeststellungsantrages, wenn insoweit Erkenntnisse über eine wesentliche Besserung der festgestellten Gesundheitsstörungen nachgewiesen werden können.

      Wichtig:

      Der neue (herabgesetzte) GdB von 20; mit dem Widerspruch werden neue Unterlagen eingereicht, die eine Feststellung eines GdB wird erst wirksam, wenn der Bescheid rechtskräftig ist, weil er entweder nicht angefochten wurde oder ein Gerichtsurteil ihn bestätigt hat.

      Solange kann ein zum Beispiel vorhandener Ausweis verlängert oder andere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.


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