Aufhebung der damaligen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheidung auf Antrag bei einem zuständigen Landgericht oder Behörde (Rehabilitierung).
Es muss ein nicht nur vorübergehender körperlicher oder seelischer Gesundheitsschaden vorliegen. Zwischen der unrechtmäßigen Haft beziehungsweise der hoheitlichen Maßnahme und der gesundheitlichen Schädigung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, der vom Versorgungsamt festgestellt wird.
Anspruchsberechtigt sind die gesundheitlich Betroffenen selbst, gegebenenfalls deren Hinterbliebenen, also Witwen, Witwer, Waisen, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern.
Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Von dem Antrag hängt der Beginn der Versorgungsleistungen ab. Deshalb empfiehlt es sich den Antrag unverzüglich zu stellen. Hierfür braucht der Ausgang der Rehabilitierungsentscheidung nicht abgewartet werden. Auch ein formloser Antrag genügt beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt, das dann von sich aus weiter tätig wird und Ihnen ergänzende Antragsvordrucke zusendet.
Entschädigung wird in vielfacher Form gewährt. Die Versorgungsverwaltung ist zuständig für die Gewährung von verschiedenen Renten, nämlich für Verletzte die sogenannte Beschädigtenrenten und für Hinterbliebene die sogenannte Hinterbliebenenrenten. Daneben kommt die Versorgungsverwaltung für Heilbehandlung auf, etwa für stationäre und ambulante Behandlung, auch Kuren, psychotherapeutische Behandlung, unter bestimmten Voraussetzungen auch für berufliche Rehabilitation, um nur einige Beispiele zu nennen.
Ihr Versorgungsamt berät Sie gerne.
Weitere Ansprüche:
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) gewähren auch andere Behörden weitere Leistungen (Rückübertragung und Rückgabe von Vermögenswerten, Erstattung von Geldstrafen und Verfahrenskosten, Kapitalentschädigung für Freiheitsentziehung, Unterstützungsleistungen, Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung).