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Das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

(SED-UnBerG).

Zielsetzung:

Aufhebung der damaligen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheidung auf Antrag bei einem zuständigen Landgericht oder Behörde (Rehabilitierung).

Anspruchsvoraussetzungen:

Es muss ein nicht nur vorübergehender körperlicher oder seelischer Gesundheitsschaden vorliegen. Zwischen der unrechtmäßigen Haft beziehungsweise der hoheitlichen Maßnahme und der gesundheitlichen Schädigung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, der vom Versorgungsamt festgestellt wird.

Ihr Versorgungsamt berät Sie gerne.

Weitere Ansprüche:
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) gewähren auch andere Behörden weitere Leistungen (Rückübertragung und Rückgabe von Vermögenswerten, Erstattung von Geldstrafen und Verfahrenskosten, Kapitalentschädigung für Freiheitsentziehung, Unterstützungsleistungen, Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung).


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