Zum 01.07. 2001 hat der Gesetzgeber das Behindertenrecht im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) neu gefasst.
Das SGB IX fasst nun die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten, sowie das Behindertenrecht zusammen. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation werden aufgehoben.
Die Versorgungsämter in Baden-Württemberg stellen weiterhin auf Antrag
fest.
Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Versorgungsamt oder können Sie hier herunterladen.
Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dessen Rückseite die gegebenenfalls zustehenden Merkzeichen eingetragen werden. Die Feststellungen des Versorgungsamts sind Voraussetzung dafür, dass behinderte Menschen die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.