Die §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz bestimmen,
dass ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetz erhält, soweit das Gesetz selbst nichts Abweichendes vorschreibt.
Wehrdienstbeschädigungen sind gesundheitliche Schädigungen durch
Darüber hinaus kommen auch Schädigungen durch Angriffe auf den Soldaten wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr sowie Schädigungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse oder bei Unruhen, Aufruhr oder Kriegshandlungen, denen der Soldat bei seinem dienstlichen Aufenthalt im Ausland besonders ausgesetzt war, in Betracht.
Zum Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts gehören nur die in den Paragrafen 80-88, 91a und 92a Soldatenversorgungsgesetz normierten Ansprüche.
Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen wird ein Soldat der Bundeswehr bei einer Wehrdienstbeschädigung mit der gleichen Versorgung ausgestattet, wie die Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Soldatenversorgungsgesetz hat bewusst die Versorgung für eine Wehrdienstbeschädigung an die Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz angelehnt, um zu verdeutlichen, dass es bei dieser Versorgung keine Unterschiede zwischen den ehemaligen Soldaten des 1. und 2. Weltkrieges und den Soldaten der Bundeswehr gibt.